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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21 (https://dejure.org/2021,50005)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.12.2021 - 4 S 27.21 (https://dejure.org/2021,50005)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2021 - 4 S 27.21 (https://dejure.org/2021,50005)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21
    Die Beurteilungsrichtlinie - BeurtVV - des brandenburgischen Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 16. November 2010, zuletzt geändert am 28. Januar 2019, ist angesichts der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - als rechtswidrig anzusehen.(Rn.3).

    A.I. Die Antragstellerin beanstandet unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu dessen Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, dass in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrentinnen die zu beurteilende Eignung und Befähigung nicht in die Gesamtnote eingeflossen sei.

    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seinem Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - für verfassungsrechtlich geboten gehalten, dass in das zu bildende Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung sämtliche vom Dienstherrn bewerteten Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen müssten, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (juris Rn. 41).

    Es wird auch zu Verzögerungen in der Besetzung von Stellen und in der Beförderung von Beamtinnen und Beamten kommen, weil die erneute Rechtsprechungsänderung nicht für eine Übergangszeit unbeachtet bleiben kann (siehe BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 41: die Beurteilung "ist rechtswidrig").

    Denn auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt für eine Übergangszeit die Bestimmung im Landesbeamtengesetz samt den Beurteilungsrichtlinien als Grundlage zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 40).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21
    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch inzwischen zu Art. 33 Abs. 2 GG entschieden, dass die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden dürfe, wenn der Gesamtvergleich ergebe, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorlägen; bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen sei der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 14 und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 60; anders noch für die Dienstpostenkonkurrenz nach den Regeln der Bestenauslese: BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 30).

    Das Bundesverfassungsgericht entschied zugleich, dass maßgeblich in erster Linie das abschließende Gesamturteil sei, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet werde (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12 und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58; so auch BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25).

    Eingedenk der Verfassungsnorm, jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte zu geben (Art. 33 Abs. 2 GG), aus der die Pflicht folgt, diese drei Kriterien der Bestenauslese zugrunde zu legen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 31), musste es folglich Probleme bereiten, wenn die Befähigung nicht im Gesamturteil aufgeht und gleichwohl die Bestenauslese mitbestimmt.

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21
    Es gibt ausdrücklich (siehe juris Rn. 44) seine erst im Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - verlautbarte Rechtsauffassung auf, dass sich Befähigungsmerkmale einer generellen und bezugsunabhängigen Gesamtbewertung oder gar Notenvergabe entzögen (siehe dort juris Rn. 44).

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht mit einer Formulierung an derselben Stelle zu erkennen gibt, dass anscheinend nur die bereits "erlassenen Verwaltungsvorschriften" weitergelten sollten und womöglich deren Änderungen ausgeschlossen seien, hat es nicht bedacht, dass durch die zweite Rechtsprechungsänderung in seinem Urteil alle Beurteilungsrichtlinien, welche die Vorgaben des Urteils vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - unzweifelhaft inkorporiert haben, über Nacht rechtswidrig geworden sind und nur noch zur Erstellung rechtswidriger dienstlicher Beurteilungen führen könnten.

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21
    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch inzwischen zu Art. 33 Abs. 2 GG entschieden, dass die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden dürfe, wenn der Gesamtvergleich ergebe, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorlägen; bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen sei der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 14 und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 60; anders noch für die Dienstpostenkonkurrenz nach den Regeln der Bestenauslese: BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 30).

    Das Bundesverfassungsgericht entschied zugleich, dass maßgeblich in erster Linie das abschließende Gesamturteil sei, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet werde (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12 und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58; so auch BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 A 3.20

    Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechungsänderung in seinem Urteil vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 - bekräftigt (juris Rn. 46) und zugleich entschieden, dass daneben eine zusammenfassende Bewertung der Befähigung als solcher nicht geboten sei (juris Rn. 44 f.).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 - klargestellt hat, ist losgelöst von den gewählten Bezeichnungen in der Beurteilungsrichtlinie oder im Formular einer dienstlichen Beurteilung das Kriterium der Eignung auch ohne ausdrückliche Nennung in einer Mehrzahl von Prüfpunkten erfasst und fließt durch sie in die Bildung des Gesamturteils ein (vgl. juris Rn. 48 f.).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21
    Darauf ist kurz zu erwidern, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - (juris Rn. 64 bis 66) seine eigenen Anforderungen wieder abgesenkt und eine Begründung des Gesamturteils unter Umständen sogar für entbehrlich gehalten hat.
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21
    Auch die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - begründete Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner hätte, da sie und die Beigeladene richtigerweise als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien, als nächstes die älteren dienstlichen Beurteilungen auswerten müssen, trifft nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr zu.
  • BVerfG, 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16

    Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21
    Danach darf der Dienstherr, wenn mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, anhand der dienstlichen Beurteilungen auf einzelne Gesichtspunkte abstellen mit bindender Wirkung des Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 80).
  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21
    Danach darf der Dienstherr, wenn mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, anhand der dienstlichen Beurteilungen auf einzelne Gesichtspunkte abstellen mit bindender Wirkung des Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 80).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21
    Die Antragstellerin meint außerdem, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Einwand auseinandergesetzt, dass die Begründung des Gesamturteils - abgesehen davon, dass es nicht aus allen drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werde - den Anforderungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 13.14 - nicht genüge.
  • BVerwG, 21.12.2020 - 2 B 63.20

    Gehörsverstoß durch vorzeitige Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2020 - 4 S 11.20

    Beförderungsstreit; Ministerium; dienstliche Beurteilung; Begründung des

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • BVerwG, 27.09.2011 - 2 VR 3.11

    Umsetzung; personalwirtschaftliches Ermessen; Ausschreibung eines Dienstpostens;

  • BVerfG, 04.07.2018 - 2 BvR 1207/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17

    Wahl Sabine Schudomas zur Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

  • BVerwG, 23.03.2021 - 2 C 17.19

    Gewährung einer Strukturzulage nach Laufbahngruppenzugehörigkeit

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2021 - 5 ME 132/21

    Abwägungsdefizit; Bewerbungsverfahrensanspruch; Ermessen; Ermessensdefizit;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2007 - 4 S 13.07

    Beförderungsauswahlentscheidung durch Vergleich der Anforderungskriterien mit den

  • VG Potsdam, 08.07.2021 - 2 L 266/21
  • VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
    Dass es im Regelfall zu begründen ist, ist ebenso - soweit erkennbar - (noch) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (absenkend zur Begründungsdichte: BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, BVerwGE 165, 305-331, Rn. 65; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Dezember 2021 - 4 S 27/21 -, Rn. 14, juris).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dann auch mit seinem Beschluss vom 08.12.2021 (4 S 27/21 -, Rn. 12, juris) auch für die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend diese Schlussfolgerung gezogen und resümiert einigermaßen resigniert: Der Dienstherr "wird nicht umhinkommen, seine Beurteilungsrichtlinie ein weiteres Mal zu überarbeiten".

    Der Ersteller der Beurteilungsrichtlinie hat dieses Regelungsmodell ausdrücklich aufgegeben und sich zur Begründung an die in der Literatur seinerzeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass sich die dienstliche Beurteilung in erster Linie auf die Leistung beziehen darf und daher die Befähigungsbeurteilung nicht in das Gesamturteil einfließen muss, angelehnt (vgl. zur Entwicklung auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 70. Aktualisierung 4/2021, dd) Gesamturteil zur Leistung und Befähigung und Befähigungsbeurteilung, Rn. 168g, 257; zu dieser getreulichen Beachtung auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Dezember 2021 - 4 S 27/21 -, Rn. 4, juris).

    Eine Fortgeltung kommt nach den Ausführungen unter 2. b) nicht in Betracht (vgl. im Ergebnis so auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Dezember 2021 - 4 S 27/21 -, Rn. 12, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23

    Konkurrentenstreit - Beförderung - Vorsitzender Richter am Kammergericht -

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich der Senat im Beschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - nicht gegen einen Übergangszeitraum ausgesprochen.

    Denn der Senat schloss es in dieser Entscheidung lediglich aus, eine aktuelle Beurteilung, in deren Gesamturteil nicht die Befähigungsbewertung eingeflossen ist, noch zu verwerten; der Dienstherr dürfe allerdings für einen Übergangszeitraum eine entgegenstehende Beurteilungsrichtlinie ändern und so dienstliche Beurteilungen mit vollständigem Gesamturteil ermöglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - juris Rn. 12 f.).

    "Der vom Antragsteller angeführte Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - (juris) gibt für dessen Auffassung nichts her.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22

    Bedeutung einer richterlichen Eignungsbewertung; Notwendigkeit einer

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich der Senat im Beschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - nicht gegen einen Übergangszeitraum ausgesprochen.

    Denn der Senat schloss es in dieser Entscheidung lediglich aus, eine aktuelle Beurteilung, in deren Gesamturteil nicht die Befähigungsbewertung eingeflossen ist, noch zu verwerten; der Dienstherr dürfe allerdings für einen Übergangszeitraum eine entgegenstehende Beurteilungsrichtlinie ändern und so dienstliche Beurteilungen mit vollständigem Gesamturteil ermöglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - juris Rn. 12 f.).

    Der vom Antragsteller angeführte Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - (juris) gibt für dessen Auffassung nichts her.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2022 - 4 S 55.21

    Rechtmäßigkeit der Erprobung für ein richterliches Beförderungsamt

    Der Senat hat indes bereits entschieden, dass in einer Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen parlamentsgesetzlichen Grundlage der Austausch von Verwaltungsvorschriften möglich bleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - juris Rn. 13).

    Der vom Antragsteller zitierte Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - (juris Rn. 10 am Ende) zu den Auswirkungen des Laufbahnprinzips auf die Beförderung von Beamten ergibt nichts anderes.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2022 - 2 A 10078/22

    Beamtenrecht -Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung

    Bei der Auswertung der vorstehend auszugsweise wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung kann sich der Senat nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung anschließen, wonach das Bundesverfassungsgericht in diesen und weiteren Entscheidungen den Begriff der "Leistung" auf den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG als solchen bezogen verstanden wissen will (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 4 S 27/21 -, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 4 S 22.23

    Anwendung von Beurteilungsvorschriften für einen Übergangszeitraum (Brandenburg)

    Änderungen der Beurteilungsrichtlinie sind möglich (Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - juris Rn. 13).

    Seit der Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 2021 (OVG 4 S 27/21 - juris) seien ebenfalls bereits fast zwei Jahre verstrichen.

  • VG Gera, 31.08.2022 - 1 K 1192/21

    Dienstliche Beurteilung eines Proberichters als für die Ausübung des Berufs des

    Dies hat zur Folge, dass die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften, mithin auch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1994, für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden können, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 4 S 27/21 -, juris Rn. 13; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 50).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2022 - 4 S 33.22

    Konkurrentenstreit; Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht; dienstliche

    Eine Verwaltungsvorschrift lässt sich deutlich schneller ändern als ein Gesetz (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2021 - 4 S 28.21

    Dienstliche Beurteilung; Leistungsgesamturteil; Befähigung; Beförderung von

    Das hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 - OVG 4 S 27/21 - (juris) im Einzelnen unter Auswertung des mittlerweile vorliegenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts begründet.
  • VG Potsdam, 10.07.2023 - 2 L 923/22
    OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 4 S 27/21 -, juris Rn. 2 ff.,.
  • VG Berlin, 17.11.2022 - 36 K 337.18
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